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Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen « Talente-Tauschring WiesenTALER » 2. Er hat seinen Sitz in Schopfheim. 3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schopfheim einzutragen und erhält den Namenszusatz e.V. 4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Ziel
1. Zweck des Vereins ist - die Durchführung eines Tauschkreises zur geldlosen und zinsfreien Verrechnung von Waren und Hilfeleistungen der Mitglieder untereinander. - die Nutzung brachliegender Fähigkeiten und regionaler Ressourcen. - die Information über alternative Wirtschafts- und Geldsysteme.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - die Unterhaltung eines geldlosen Verrechnungssystems, - die regelmäßige Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift oder eines ähnlichen Mitteilungsorgans.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern Mitglied werden.
2. Der Antrag auf Neuaufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Mit der Unterzeichnung des Antrags wird der Antragsteller Vereinsmitglied, sofern der Vorstand keinen Einwand erhebt.
3. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
4. Bei schweren Verstößen gegen Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung unter Nennung der Gründe ausgeschlossen werden. Der Ausschluß wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung in einer Vorstandssitzung zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung ; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen Person, durch Austritt, Ausschluß und durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
6. Bei Austritt, Ausschluß sowie beim Ende der Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit sind auf dem Tausch-Konto Soll und Haben auszugleichen.
7. Zur passiven Unterstützung des Vereins besteht die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlußvorlagen durch den Vorstand einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Sie können auch auf Beschluß des Vorstands einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über :
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Änderungen der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mind. 3 Personen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und überwacht die Ziele des Vereins.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei jedoch grundsätzlich Konsensentscheidungen anzustreben sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 8 Protokollführung
Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen sowie über die dort gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem/der jeweiligen Protokollant/Protokollantin zu unterzeichnen. Die Protokolle müssen vom Vorstand aufbewahrt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 15.10.2002 in Kraft.
§ 10 Transparenz
1. Der Tauschring ist in allen finanziellen und organisatorischen Belangen für die Vereinsmitglieder transparent. Deshalb werden in regelmäßigen Abständen an die Vereinsmitglieder, sogenannte Teilnehmer/innenlisten verteilt, auf denen die vollständige Adresse, Telefonnummer, Talent- und EUR-Kontostand und das Schöpfungslimit vereinsintern veröffentlicht wird. Vereinsmitglieder haben jederzeit das Recht, diese Daten abzufragen und einzusehen.
2. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind für alle Vereinsmitglieder einsehbar
§ 11 Datenschutz
Die Veröffentlichung der persönlichen Daten ist nur für den vereinsinternen Gebrauch bestimmt, eine Weitergabe an Nicht-Vereinsmitglieder ist untersagt.
Schopfheim, den 15.10.2002
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